cc) Die grammatikalische Auslegung stellt auf den Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Art. 16 Abs. 1 StG statuiert, dass die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach dem Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Gemäss dem klaren Wortlaut sind also auch im Verhältnis zum Ausland die Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung anwendbar. Es wird weder eine Ausnahme noch eine Einschränkung erwähnt.