Die grammatikalische Auslegung ist dabei Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich ihres Zusammenhangs mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung), des verfolgten Zwecks, des Sinnes der Vorschrift und der dem Text zugrunde liegenden Wertung, vor allem des geschützten Interesses (teleologische Auslegung) sowie des Willens des Gesetzgebers, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung; vgl. zum Ganzen BGE 128 II 62 und 70, 120 V 102, 115 Ia 134;