Unumstritten ist ebenfalls, dass die Schulden und Schuldzinsen gemäss dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht des Bundes nach Lage der Aktiven verteilt werden (Ausnahme Liegenschaftenhändler; anstelle vieler BGE vom 2. Dezember 1994 in ASA 65 S. 582 ff. mit Hinweisen). Die Schuldzinsen sind dabei in erster Linie auf den Vermögensertrag zu verlegen. Erst wenn die Passivzinsen insgesamt den Vermögensertrag übersteigen, ist der Überschuss dem übrigen Einkommen zuzuweisen. Das bedeutet, dass der Schuldzinsenüberschuss in den meisten Fällen vom Wohnsitzkanton zu Lasten des übrigen Einkommens übernommen werden muss (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 N 20).