aa) Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, unter den Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sei die vom Bundesgericht in Ausführung von Art. 46 Abs. 2 aBV bzw. von Art. 127 Abs. 3 BV dazu entwickelte Rechtsprechung zu verstehen. Dies wird auch in der Botschaft zur Totalrevision des Steuergesetzes vom 13. Mai 1997 so festgehalten (ABl 1997 S. 1008; vgl. auch SGE 1999 Nr. 16). Ferner gehören zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht die entsprechenden Normen des StHG sowie einzelne Bestimmungen des Garantiegesetzes (SR 170.21, Näheres dazu in Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 2 N 1 ff.).