c) Demzufolge ist allein Art. 16 Abs. 1 StG anwendbar. Während sich die Rekurrenten gemäss dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auf die uneingeschränkte Anwendung der Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung berufen, macht die Vorinstanz geltend, die Grundsätze der interkantonalen Doppelbesteuerung seien bei der Verteilung des Schuldzinsenüberhangs im Ausland nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht anwendbar. Im Folgenden ist daher durch Auslegung zu untersuchen, wie aufgrund von Art. 16 Abs. 1 StG in der Frage des ausländischen Schuldzinsenüberhangs zu entscheiden ist.