16 Abs. 1 StG im konkreten Fall keine dauerhafte Unter- oder Überbesteuerung zur Folge hat. Die objektmässige Verlegung hinsichtlich der Schuldzinsenberücksichtigung würde nämlich zum gleichen Ergebnis führen, da die Rekurrenten aus bzw. auf dem Grundstück in Frankreich weder Erträge noch Schulden haben. Sämtliche geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen wären daher auch nach Art. 16 Abs. 2 StG in der Schweiz zu berücksichtigen. Eine allfällige Unterbesteuerung könnte mit Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StG also nicht vermieden werden. Mangels Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StG