16 Abs. 2 StG, der für Grundstücke im Ausland in gewissen Fällen die objektmässige anstelle der proportionalen Einkommens- und Vermögenszuweisung vorsieht. Gerade diese Bestimmung hat die Veranlagungsbehörde jedoch bei den Rekurrenten nicht angewendet, sondern die Schulden und Schuldzinsen in Übereinstimmung mit den interkantonalen Steuerausscheidungsgrundsätzen proportional nach Lage der Aktiven verlegt. Dies erweist sich auch als zutreffend, da die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StG im konkreten Fall keine dauerhafte Unter- oder Überbesteuerung zur Folge hat.