Im Kanton St. Gallen bestimmt Art. 16 Abs. 1 StG, dass die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen hat. Beide Parteien sind sich einig darüber, dass die erwähnte Bestimmung anzuwenden ist. Zwar beruft sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch auf Art. 16 Abs. 2 StG, der für Grundstücke im Ausland in gewissen Fällen die objektmässige anstelle der proportionalen Einkommens- und Vermögenszuweisung vorsieht.