Nachdem dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) keine Normen über die Verteilung des Steuersubstrats auf Hauptund Nebensteuerdomizile zu entnehmen sind, kommt in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern das jeweilige kantonale Recht zur Anwendung. Im internationalen Verhältnis sind die Kantone unter diesen Umständen frei in der Bestimmung des Umfangs der Steuerpflicht und der Wahl der Ausscheidungsregeln (Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, N 38 zu Art. 21 StHG).