DBA-F unterstehen Grundeigentum, Ertrag daraus und Veräusserungsgewinn ausschliesslich der Steuerhoheit des Staates bzw. des Ortes der gelegenen Sache. Das DBA-F enthält wie die meisten Doppelbesteuerungsabkommen aber keine Bestimmungen bezüglich der Bewertung des Grundeigentums und der Verteilung von Schulden und Schuldzinsen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte