b) Die Rekurrenten sind Eigentümer einer Landparzelle auf Z.. Folglich besteht nebst der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz eine beschränkte in Frankreich. Zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung ist daher eine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen. In erster Linie ist dazu das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91, abgekürzt: DBA-F) anwendbar, da Staatsverträge und Völkerrecht dem Landesrecht vorgehen (P. Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl.