Es könne aber nicht im Sinn und Zweck der fraglichen Norm liegen, fiskalische Nachteile gegenüber ausländischen Staaten zu zementieren und Schuldzinsenüberschüsse trotz fehlenden Gegenrechts zu akzeptieren. Die Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung seien deshalb nur analog auf internationale Sachverhalte anwendbar. Dabei habe eine Übernahme ausländischer Schuldzinsenüberschüsse keinen Platz. Diese Lösung stehe auch in Übereinstimmung mit der vertikalen Steuerharmonisierung, da das Bundesrecht seit jeher die Anrechnung von ausländischen Schuldzinsenüberhängen verneine.