Die von den Rekurrenten beantragte Lösung würde zudem systembedingte Mängel zum Nachteil der Schweiz bzw. der Kantone aufweisen. Die Schweiz würde dadurch nämlich einseitige Massnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergreifen, während der betreffende ausländische Staat in keiner Weise zu Gegenrecht verpflichtet wäre. Ferner würde dadurch ein hohes Missbrauchspotenzial geschaffen und Steuerpflichtige geradezu zu Vermögensverschiebungen angeregt werden. Es könne aber nicht im Sinn und Zweck der fraglichen Norm liegen, fiskalische Nachteile gegenüber ausländischen Staaten zu zementieren und Schuldzinsenüberschüsse trotz fehlenden Gegenrechts zu akzeptieren.