direkten Bundessteuer Anwendung finde. Sowohl gängige Lehre als auch Rechtsprechung würden die Übernahme eines ausländischen Schuldzinsenüberhangs durch das inländische Hauptsteuerdomizil zu Recht ablehnen. Einzig zur Satzbestimmung sei der Schuldzinsenüberschuss heranzuziehen. Auch die Praxis im Kanton St. Gallen folge in Übereinstimmung mit der Regelung beim Bund seit jeher der erwähnten Lehrmeinung. Die von den Rekurrenten beantragte Lösung würde zudem systembedingte Mängel zum Nachteil der Schweiz bzw. der Kantone aufweisen.