Bereits in Art. 16 Abs. 2 StG sei eine mögliche Abkehr von der quotenmässigen Verlegung vorgesehen, indem auch die objektmässige Ausscheidung grundsätzlich nach wie vor anwendbar bleibe. Dies sei dann der Fall, wenn dadurch eine Unter- oder Übersteuerung auf Dauer besser vermieden werden könne oder diese Methode bei der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte