geschlossen werden, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung uneingeschränkt auch auf internationale Verhältnisse angewendet werden müssten. Diese Interpretation gehe jedoch zu weit. Diese Bestimmung sei im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes im Jahr 1999 in das Gesetz aufgenommen worden. Die Materialien zeigten sich dabei wenig ergiebig. Die Bestimmung müsse daher in ihrem Kontext näher betrachtet werden. Bereits in Art. 16 Abs. 2 StG sei eine mögliche Abkehr von der quotenmässigen Verlegung vorgesehen, indem auch die objektmässige Ausscheidung grundsätzlich nach wie vor anwendbar bleibe.