Die Vorinstanz bringt zur Hauptsache vor, weder das DBA-F noch das StHG würden die Frage der Zuteilung von Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis regeln. Folglich gelange kantonales Recht zur Anwendung. Die meisten Kantone hätten die Regel, dass Steuerausscheidungen für ausserhalb des Kantons gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts zu erfolgen hätten, aus dem Bundesrecht (Art. 6 Abs. 3 DBG) übernommen. So auch der Kanton St. Gallen. Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 StG müsse ausgelegt werden. Allein aufgrund des Wortlautes könnte zwar darauf