Entgegen ihren eigenen Ausführungen würde die Vorinstanz die in Art. 16 Abs. 2 StG als Ausnahme vorgesehene objektmässige Schuldzinsverlegung im Fall der Rekurrenten nicht anwenden. Da die Schuldzinsen vielmehr proportional verlegt würden, seien gerade keine Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Es treffe auch nicht zu, dass die Nichtübernahme ausländischer Schuldzinsen am Hauptsteuerdomizil einer gefestigten Gerichtspraxis entspreche. Die im Kanton St. Gallen bis anhin bestehende Praxis sei unter der Geltung des alten Rechts zustande gekommen.