Bestimmung würde zu einer Schlechterstellung der Rekurrenten gegenüber jemandem, der Grundeigentum in einem anderen Kanton besitze, führen. Zudem entspreche die Berücksichtigung des Schuldzinsenüberhangs der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Die Vorinstanz anerkenne in ihrer Vernehmlassung selbst, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 16 Abs. 1 StG auf eine uneingeschränkte Anwendung der Rechtsprechung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung zu schliessen sei. Entgegen ihren eigenen Ausführungen würde die Vorinstanz die in Art. 16 Abs. 2 StG als Ausnahme vorgesehene objektmässige Schuldzinsverlegung im Fall der Rekurrenten nicht anwenden.