Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei Art. 17 Abs. 2 StG nicht anwendbar, da kein Gewinnungskostenüberschuss vorliege. Die von der Vorinstanz im Einsprache-Entscheid genannten Gerichtsentscheide beträfen mit einer einzigen Ausnahme nicht die sich vorliegend stellende Frage. Es könne daher nicht von einer gefestigten Rechtsprechung die Rede sein. Vielmehr sei nach dem klaren Verweis von Art. 16 Abs. 1 StG der Schuldzinsenüberhang auf die Nettovermögenserträge in der Schweiz zu verteilen. Eine andere Auslegung dieser © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte