a) Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, im DBA-F sei die Frage der Zuteilung der Schulden und Zinsen nicht geregelt. Deshalb sei Art. 16 Abs. 1 StG anzuwenden. Dieser schreibe vor, dass die Steuerausscheidung im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen habe. Nach jenen Grundsätzen werde ein Schuldzinsenüberschuss unbestrittenermassen von den übrigen Kantonen nach Massgabe der Vermögenserträge übernommen. Das Hauptsteuerdomizil X. habe daher aufgrund der bestehenden Vermögenserträge den Schuldzinsenüberschuss in Frankreich zu übernehmen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei Art.