Es sorgt insbesondere für eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen, für gleichmässige Steuerveranlagungen und einen einheitlichen Steuerbezug (Art. 158 Abs. 1 und 2 StG). Veranlagungsbehörde ist folglich das kantonale Steueramt, es entscheidet auch über Einsprachen (Art. 182 Abs. 1 StG). 4.- Umstritten ist, ob die Rekurrenten den bei der internationalen Steuerausscheidung aufgrund der proportionalen Schuldzinsenverteilung auf Frankreich entfallenden Schuldzinsenüberhang von den steuerbaren Einkünften in der Schweiz in Abzug bringen können.