3.- Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Steuerkommissär den angefochtenen Einsprache-Entscheid irrtümlicherweise im Namen des Steueramtes X. unterzeichnet hat. Auf dem Kopf des Einsprache-Entscheides wird jedoch der Kanton St. Gallen korrekt als Veranlagungs- bzw. Einsprachebehörde erwähnt. Zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Staatssteuern ist nämlich nicht das Gemeindesteueramt, sondern das kantonale Steueramt. Es sorgt insbesondere für eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen, für gleichmässige Steuerveranlagungen und einen einheitlichen Steuerbezug (Art. 158 Abs. 1 und 2 StG).