4 der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Bundesverfassung (BS 1 S. 3, abgekürzt: aBV), jetzt Art. 29 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung (SR 101, in Kraft seit 1. Januar 1999, abgekürzt: BV), lässt sich überdies ein Anspruch auf Einreichung einer Replik ableiten, wenn die verfügende Behörde ihren Entscheid nicht oder nicht hinreichend begründet und erst in der Vernehmlassung die Entscheidgründe ausführlich darlegt (BGE 111 Ia 2 ff.). b) Im vorliegenden Fall erweist sich die von den Rekurrenten unaufgefordert eingereichte zusätzliche Stellungnahme vom 7. Juni 2005 als zulässig, nachdem die