a) Aus Art. 53 Abs. 1 VRP wird nach ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass im Rekursverfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Der Rekurrent hat somit in der Regel keinen Anspruch auf eine Replik. Ausnahmsweise wird er jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Gegenbemerkungen zugelassen, wenn in der Vernehmlassung seine Rechtsstellung verschlechternde Anträge gestellt, bisher nicht erörterte prozessuale Vorfragen aufgeworfen oder neue tatsächliche und rechtliche Behauptungen vorgebracht werden, die für die Beurteilung der Streitsache von erheblichem Einfluss sind (W. Hagmann, Die st.