Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2005 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 reichten die Rekurrenten eine zusätzliche Stellungnahme ein. Darin verminderten sie ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass lediglich ein Schuldzinsenüberhang von Fr. 2'003.-- zu berücksichtigen sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: