Ansonsten wurde sie abgewiesen. Dies führte zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 103'500.-- zum Satz von Fr. 101'500.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 279'000.-- zum Satz von Fr. 283'000.--. C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A. und B. U.-C. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. März 2005 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der ausländische Schuldzinsenüberhang in der Höhe von Fr. 2'479.- sei bei der Steuerausscheidung von den Einkünften in der Schweiz in Abzug zu bringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.