B.- Mit Schreiben vom 8. November 2004 erhoben A. und B. U.-C. gegen diese Veranlagung Einsprache. Nebst der Herabsetzung der aufgerechneten Privatanteile und des Verkehrswertes der französischen Liegenschaft verlangten sie bei der internationalen Steuerausscheidung die Zuweisung des Schuldzinsenüberhangs aus Frankreich zur Schweiz (Hauptsteuerdomizil X.). Mit Einsprache-Entscheid vom 8. Februar 2005 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache hinsichtlich des Verkehrswerts der Liegenschaft in Frankreich gut. Ansonsten wurde sie abgewiesen.