{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-27_2005-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4281&type=1563347022&cHash=9ebae474711638226efb61153058fb00", "Checksum": "f5a59ac1a22f72993f34afc7e75ea530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. September 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:25", "Checksum": "8b092235081ba2002511dbca6343208e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. September 2005).\n\nArt. 6 Abs. 3 DBG erwähnten Auslandverlusten nur um Gewinnungskostenüberschüsse\nhandelt. In Bezug auf die Schuldzinsen hat die Steuerausscheidung folglich nach\ninterkantonalen Regeln zu erfolgen, da Art. 6 Abs. 3 DBG keine vom interkantonalen\nRecht abweichende Zuteilungsnorm für Schuldzinsen vorsieht (Zweifel/Athanas [Hrsg.],\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, N 54 ff. zu Art. 6 DBG und\nRichner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 60 zu Art. 6 DBG).\n\nHinzu kommt, dass in diesem Bereich keine Pflicht der Kantone zur Harmonisierung mit\ndem Bund besteht. Im internationalen Verhältnis sind die Kantone frei in der\nBestimmung des Umfangs der Steuerpflicht und der Wahl der Ausscheidungsregeln\n(Zweifel/Athanas, a.a.O., N 38 f. zu Art. 21 StHG). Eine auf vertikale\nSteuerharmonisierung zielende Auslegung, die entgegen dem Wortlaut von Art. 16 Abs.\n1 StG zur Lösung gemäss DBG führt, ist daher nicht möglich.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 StG\ndessen klaren Wortlaut bestätigt, wonach bei der Steuerausscheidung im Verhältnis\nzum Ausland die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot zur interkantonalen\nDoppelbesteuerung uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Ein im Zusammenhang\nmit ausländischem Grundbesitz bei der Ausscheidung entstandener\nSchuldzinsenüberhang ist deshalb von den Einkünften in der Schweiz abzugsfähig und\nnicht nur bei der Satzbestimmung zu berücksichtigen. Der Rekurs ist daher\ngutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 8.\nFebruar 2005 aufzuheben. Die Rekurrenten sind für 2003 neu mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 101'500.-- zu veranlagen. Das steuerbare Vermögen bleibt\nunverändert bei Fr. 279'000.-- zum Satz von Fr. 283'000.-- .\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl.\nZiff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.\n\nGemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten\nentschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und\nangemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts der umstrittenen Fragen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes intertemporalen Verwaltungsrechts der Verzicht auf den Beizug eines Vertreters im\nRekursverfahren nicht zumutbar. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden. Für die\nBemessung der Entschädigung ausseramtlicher Kosten bei nicht als Rechtsanwalt\noder Rechtsagent zugelassenen Vertretern bestehen keine Vorschriften. In der Praxis\nwird eine gegenüber dem Anwaltstarif reduzierte Entschädigung zugesprochen (vgl.\nCavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz.\n839). Angesichts der nicht sehr umfangreichen Akten, des ersichtlichen Aufwands für\ndie Rekurseingabe und der zulässigen zusätzlichen Stellungnahme erscheint eine\nEntschädigung von Fr. 1'200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. Art. 19,\n22 Abs. 1 lit. b und 28 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS\n963.75). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach\nObsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Angesichts des\nVerfahrensausgang sind den Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten vollständig zu\nentschädigen (Art. 98ter VRP). Kostenpflichtig ist der Staat.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des\nkantonalen Steueramtes vom 8. Februar 2005 aufgehoben.\n\n2. Die Rekurrenten werden für 2003 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n101'500.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen bleibt unverändert bei Fr. 279'000.--\nzum Satz von Fr. 283'000.--.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 800.--\nzurückzuerstatten.\n\n5. Der Staat (kantonales Steueramt) hat die Rekurrenten mit Fr. 1'291.20 (davon Fr.\n91.20 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\nDer Präsident:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNicolaus Voigt\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nSusanne Schmid Etter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16\n"}