{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-27_2005-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4281&type=1563347022&cHash=9ebae474711638226efb61153058fb00", "Checksum": "f5a59ac1a22f72993f34afc7e75ea530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. 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Die bisherige Praxis vermag daher am klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 StG\nnichts zu ändern.\n\nDie Vorinstanz macht geltend, es könne nicht Sinn und Zweck der Norm sein,\nfiskalische Nachteile gegenüber ausländischen Staaten trotz fehlenden Gegenrechts zu\nzementieren. Zudem werde mit der Berücksichtigung des Schuldzinsenüberschusses\nin der Schweiz ein hohes Missbrauchspotenzial geschaffen und geradezu zu\nVermögensverschiebungen angeregt. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass\nder Sinn und Zweck der Steuerausscheidung – sei es nun im interkantonalen oder\ninternationalen Verhältnis – in der Vermeidung der Doppelbesteuerung beim\nSteuerpflichtigen besteht. Innerhalb der Schweiz handelt es sich dabei um ein\nverfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 3 BV verankert ist. Im Verhältnis zum\nAusland sind aus diesem Grund Doppelbesteuerungsabkommen geschaffen worden\noder hat die Schweiz von sich aus entsprechende interne Regelungen getroffen. Dass\nbei der Schaffung solcher Regelungen auch darauf geachtet wird, dass keine\nUnterbesteuerungen entstehen und der Schweiz kein Steuersubstrat verloren geht, ist\nzweifellos legitim. Aufgrund der vorbehaltlosen Geltung des Legalitätsprinzips im\nAbgaberecht (vgl. L. Widmer, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 67)\nkann es jedoch nicht angehen, dass eine klare Gesetzesbestimmung zugunsten einer\nrein fiskalischen Betrachtungsweise entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt wird. Die\nGefahr einer Unterbesteuerung hängt vorliegend in erster Linie mit der von der Schweiz\nbzw. vom Kanton St. Gallen auch im internationalen Verhältnis angewendeten\nproportionalen Schulden- und Schuldzinsenaufteilung zusammen, während die meisten\neuropäischen Staaten eine objektmässige Zuteilung anwenden (Höhn, Handbuch,\na.a.O., S. 316). Im konkreten Fall kann jedoch von einer Unterbesteuerung keine Rede\nsein, da lediglich Erträge und Schuldzinsen aus der Schweiz zu verteilen sind. Gerade\nwegen der proportionalen Verteilung ist hingegen das Missbrauchspotenzial gering, da\nes eben nicht auf die Lage der Schulden ankommt. Der Steuerpflichtige hat es so viel\nweniger in der Hand, auf die Schuldenverteilung Einfluss zu nehmen. Auch wenn eine\nRegelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung idealerweise nicht zu\nSteuerausfällen für die Schweiz bzw. den Kanton St. Gallen führen sollte, steht diese\nZweckbestimmung im Verhältnis zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beim\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerpflichtigen eindeutig im Hintergrund. Auch eine teleologische Auslegung führt\ndaher angesichts des klaren Wortlauts von Art. 16 Abs. 1 StG nicht zur Ablehnung der\nÜbernahme eines ausländischen Schuldzinsenüberhangs.\n\nff) Schliesslich bleibt noch zu klären, ob die vertikale Steuerharmonisierung einen\nanderen Schluss zulässt. Im Gegensatz zur Harmonisierung der kantonalen\nSteuerordnungen untereinander (horizontale Steuerharmonisierung) umfasst die\nvertikale Harmonisierung die Angleichung der Steuerordnungen von Bund und\nKantonen. Auch dieser Aspekt ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen\nHarmonisierungsauftrag von Art. 129 BV bzw. Art. 42quinquies aBV. Er ist allerdings\nnicht in dem Sinn zu verstehen, dass die Kantone verpflichtet wären, bei der\nUmsetzung die im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt:\nDBG) getroffene Lösung zu übernehmen. Wo das StHG den Kantonen\nGestaltungsspielraum lässt, soll die Vielfalt gerade nicht unterbunden werden (Zweifel/\nAthanas, a.a.O., N 9 zu Vorbem. zu Art. 32-38 StHG).\n\nGemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DBG erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für\nGeschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland\nebenfalls nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung. In Satz 2 wird die Berücksichtigung von Verlusten\naus ausländischen Betriebsstätten geregelt und in Satz 3 bestimmt, dass in allen\nübrigen Fällen – vorbehältlich anderslautender Doppelbesteuerungsabkommen –\nAuslandverluste nur satzbestimmend zu berücksichtigen seien. Im Gegensatz zu Art.\n16 Abs. 1 StG ist im DBG das Abweichen von den Grundsätzen des Bundesrechts über\ndas Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung hinsichtlich der Auslandverluste\nausdrücklich geregelt. Dies ist einerseits der entscheidende Unterschied zum von der\nVorinstanz zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Waadt vom 9. Oktober 2003, wo\ndas kantonale Recht die Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste ebenfalls\nexplizit regelt (StR 59/2004 S. 446 ff.). Andrerseits ist in der Lehre umstritten, ob\nSchuldzinsenüberschüsse überhaupt unter den in Art. 6 Abs. 3 DBG verwendeten\nBegriff \"Auslandverluste\" fallen, oder ob darunter nur Gewinnungskostenüberschüsse\nzu verstehen sind. Die Tatsache, dass die Liegenschaftserträge und die\nentsprechenden Gewinnungskosten objektmässig, die Schuldzinsen jedoch\nproportional verlegt werden, scheint eher dafür zu sprechen, dass es sich bei den in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}