{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-27_2005-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4281&type=1563347022&cHash=9ebae474711638226efb61153058fb00", "Checksum": "f5a59ac1a22f72993f34afc7e75ea530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. 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Der Randtitel zu\nArt. 16 lautet \"Steuerausscheidung a) Grundsätze\". In Abs. 1 von Art. 16 StG wird der\nerwähnte Grundsatz festgehalten, während in Abs. 2 eine Ausnahme hinsichtlich der\nSteuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im\nVerhältnis zum Ausland durch direkte Zuweisung der Einkommens- und\nVermögensbestandteile statuiert wird, falls dadurch eine Unter- oder Überbesteuerung\nauf Dauer besser vermieden werden kann. Abs. 3 von Art. 16 StG sieht eine\nMinimalsteuer für im Kanton beschränkt Steuerpflichtige vor, was zur Folge hat, dass\nausländische Verluste bei der Steuerbemessung keine Berücksichtigung finden (ABl\n1997 S. 1008). In Art. 17 StG ist mit dem Randtitel \"b) Verluste\" versehen. In Abs. 1\nwerden separate Bestimmungen über die Erhebung einer Nachsteuer auf Einkünften,\nmit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts zum Verbot der interkantonalen\nDoppelbesteuerung Aufwandüberschüsse und Verluste von ausserkantonalen\nGrundstücken verrechnet wurden, aufgestellt, während Abs. 2 die Verlustverrechnung\nin Fällen der objektmässigen Steuerausscheidung nach Art. 16 Abs. 2 StG im\nZusammenhang mit ausländischen Betriebsstätten regelt. Im letzten Satz von Art. 17\nAbs. 2 StG wird dabei festgehalten, dass in allen übrigen Fällen Auslandverluste nur\nsatzbestimmend berücksichtigt werden. Aus der systematischen Stellung dieses\nSatzes innerhalb von Art. 17 Abs. 2 StG ist jedoch zu schliessen, dass unter den\nerwähnten \"übrigen Fällen\" nur solche zu verstehen sind, auf die Art. 17 Abs. 2 StG\nAnwendung findet.\n\nDer Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass damit im Gesetz Ausnahmen zur\nuneingeschränkten Anwendung der bundesrechtlichen Grundsätze zum\ninterkantonalen Doppelbesteuerungsverbot auf Auslandverhältnisse vorgesehen sind.\nWie bereits erwähnt, findet Art. 16 Abs. 2 StG und damit auch Art. 17 Abs. 2 StG im\nvorliegenden Fall aber keine Anwendung. Auch Art. 16 Abs. 3 StG trifft nicht zu, da die\nRekurrenten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ebenso sind die\nVoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 StG nicht gegeben, da es sich weder um einen\nAufwandüberschuss noch um ein ausserkantonales Grundstück handelt. Insgesamt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmuss aus der Tatsache, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz im Gesetz\nexplizit genannt werden, auf deren vollständige Nennung geschlossen werden. Für die\nAnnahme einer Lücke bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Aus dem Gesagten\nfolgt, dass auch unter systematischen Gesichtspunkten ein Abweichen vom klaren\nWortlaut von Art. 16 Abs. 1 StG nicht angezeigt ist.\n\nee) Als nächstes ist zu prüfen, ob allenfalls die mit Art. 16 Abs. 1 StG verbundene\nZweckvorstellung ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigt. Die teleologische\nAuslegung kann sich mit der historischen und der zeitgemässen Auslegung verbinden.\nIn historischer Hinsicht ist dabei auf den Sinn, den man einer Norm zur Zeit ihrer\nEntstehung gegeben hat, abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was der\nhistorische Hintergrund der fraglichen Bestimmung ist. Ferner gilt es zu beachten, dass\neine teleologische Auslegung einer Norm gegen deren klaren Wortlaut nur zulässig ist,\nwenn der Zweck eindeutig feststeht und diesem Zweck innerhalb der rechtlichen\nRegelung eine grosse Bedeutung zukommt (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 126).\n\nBei Art. 16 Abs. 1 StG handelt es sich um eine neue Gesetzesbestimmung, die im\nRahmen der Gesamtrevision des Steuergesetzes entstanden und am 1. Januar 1999 in\nKraft getreten ist. Im alten Steuergesetz vom 23. Juni 1970 (nGS 29-70, abgekürzt:\nStG-70) fanden sich keine näheren Bestimmungen zur Steuerausscheidung im\nVerhältnis zum Ausland. In Art. 8 StG-70 wurden für internationale Verhältnisse lediglich\nBundesrecht und Staatsverträge vorbehalten. Eine Bindung an das Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung war nicht vorgegeben. Die Rechtsprechung stellte\ndamals bei internationalen Sachverhalten analog auf die Grundsätze der\nRechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht ab. Schulden und Schuldzinsen im\nZusammenhang mit Grundeigentum im Ausland wurden proportional nach Lage der\nAktiven verlegt. Beim ausländischen Schuldzinsenüberhang wurde jedoch anders\nentschieden, indem die Übernahme durch Vermögenserträge oder übriges Einkommen\nin der Schweiz nicht zugelassen wurde (VRKE I/1 vom 6. Dezember 1995 in Sachen D.\nund B.-B., S. 7 ff.). Angesichts der Tatsache, dass es keine gesetzliche Regelung gab,\nerwies sich diese Rechtsprechung als zulässig. Mit der Schaffung von Art. 16 Abs. 1\nStG ist nun aber neu eine gesetzliche Bestimmung geschaffen worden, die im\nVerhältnis zum Ausland unmissverständlich und vorbehaltlos auf die Grundsätze des\nBundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verweist. Da\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}