{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-27_2005-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4281&type=1563347022&cHash=9ebae474711638226efb61153058fb00", "Checksum": "f5a59ac1a22f72993f34afc7e75ea530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. September 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:25", "Checksum": "8b092235081ba2002511dbca6343208e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. September 2005).\n\nc) Demzufolge ist allein Art. 16 Abs. 1 StG anwendbar. Während sich die Rekurrenten\ngemäss dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auf die uneingeschränkte\nAnwendung der Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung\nberufen, macht die Vorinstanz geltend, die Grundsätze der interkantonalen\nDoppelbesteuerung seien bei der Verteilung des Schuldzinsenüberhangs im Ausland\nnach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht anwendbar. Im Folgenden ist daher\ndurch Auslegung zu untersuchen, wie aufgrund von Art. 16 Abs. 1 StG in der Frage des\nausländischen Schuldzinsenüberhangs zu entscheiden ist.\n\naa) Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, unter\nden Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sei die vom\nBundesgericht in Ausführung von Art. 46 Abs. 2 aBV bzw. von Art. 127 Abs. 3 BV dazu\nentwickelte Rechtsprechung zu verstehen. Dies wird auch in der Botschaft zur\nTotalrevision des Steuergesetzes vom 13. Mai 1997 so festgehalten (ABl 1997 S. 1008;\nvgl. auch SGE 1999 Nr. 16). Ferner gehören zum interkantonalen\nDoppelbesteuerungsrecht die entsprechenden Normen des StHG sowie einzelne\nBestimmungen des Garantiegesetzes (SR 170.21, Näheres dazu in Höhn/Mäusli,\nInterkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 2 N 1 ff.). Vorbehalten bleiben die\nDoppelbesteuerungsabkommen des Bundes mit ausländischen Staaten (vgl. Botschaft,\nABl 1997 S. 1008).\n\nUnumstritten ist ebenfalls, dass die Schulden und Schuldzinsen gemäss dem\ninterkantonalen Doppelbesteuerungsrecht des Bundes nach Lage der Aktiven verteilt\nwerden (Ausnahme Liegenschaftenhändler; anstelle vieler BGE vom 2. Dezember 1994\nin ASA 65 S. 582 ff. mit Hinweisen). Die Schuldzinsen sind dabei in erster Linie auf den\nVermögensertrag zu verlegen. Erst wenn die Passivzinsen insgesamt den\nVermögensertrag übersteigen, ist der Überschuss dem übrigen Einkommen\nzuzuweisen. Das bedeutet, dass der Schuldzinsenüberschuss in den meisten Fällen\nvom Wohnsitzkanton zu Lasten des übrigen Einkommens übernommen werden muss\n(Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 N 20).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Nachfolgend ist daher mittels Auslegung von Art. 16 Abs. 1 StG zu ermitteln, ob\ndiese interkantonalen Zuteilungsregeln auch bei der Steuerausscheidung im Verhältnis\nzum Ausland zum Tragen kommen. Die grammatikalische Auslegung ist dabei\nAusgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene\nAuslegungen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht\nwerden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich ihres\nZusammenhangs mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung), des\nverfolgten Zwecks, des Sinnes der Vorschrift und der dem Text zugrunde liegenden\nWertung, vor allem des geschützten Interesses (teleologische Auslegung) sowie des\nWillens des Gesetzgebers, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische\nAuslegung; vgl. zum Ganzen BGE 128 II 62 und 70, 120 V 102, 115 Ia 134; Häfelin/\nHaller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, Rz. 90 ff.; E. Höhn,\nPraktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 186 ff.).\n\ncc) Die grammatikalische Auslegung stellt auf den Wortlaut, Wortsinn und\nSprachgebrauch ab. Art. 16 Abs. 1 StG statuiert, dass die Steuerausscheidung im\nVerhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach dem Grundsätzen des\nBundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Gemäss\ndem klaren Wortlaut sind also auch im Verhältnis zum Ausland die Regeln der\ninterkantonalen Steuerausscheidung anwendbar. Es wird weder eine Ausnahme noch\neine Einschränkung erwähnt. Selbst die Vorinstanz anerkannt, dass allein aufgrund des\nWortlauts auf eine uneingeschränkte Anwendung der bundesrechtlichen\nBestimmungen über das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot auf\nAuslandsachverhalte geschlossen werden könne.\n\nVom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur\nausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige oder sachliche Gründe vorliegen,\ndass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe\nkönnen sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und\nZweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (anstelle vieler\nBGE 130 III 82 mit Hinweis und 129 II 356 mit Hinweis; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 92;\nHöhn, Gesetzesauslegung, a.a.O., S. 207 f.). Wie es sich damit im zu beurteilenden Fall\nverhält, ist im Folgenden zu prüfen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}