{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-27_2005-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4281&type=1563347022&cHash=9ebae474711638226efb61153058fb00", "Checksum": "f5a59ac1a22f72993f34afc7e75ea530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. 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Die von den Rekurrenten beantragte Lösung würde zudem\nsystembedingte Mängel zum Nachteil der Schweiz bzw. der Kantone aufweisen. Die\nSchweiz würde dadurch nämlich einseitige Massnahmen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung ergreifen, während der betreffende ausländische Staat in keiner\nWeise zu Gegenrecht verpflichtet wäre. Ferner würde dadurch ein hohes\nMissbrauchspotenzial geschaffen und Steuerpflichtige geradezu zu\nVermögensverschiebungen angeregt werden. Es könne aber nicht im Sinn und Zweck\nder fraglichen Norm liegen, fiskalische Nachteile gegenüber ausländischen Staaten zu\nzementieren und Schuldzinsenüberschüsse trotz fehlenden Gegenrechts zu\nakzeptieren. Die Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung seien deshalb\nnur analog auf internationale Sachverhalte anwendbar. Dabei habe eine Übernahme\nausländischer Schuldzinsenüberschüsse keinen Platz. Diese Lösung stehe auch in\nÜbereinstimmung mit der vertikalen Steuerharmonisierung, da das Bundesrecht seit\njeher die Anrechnung von ausländischen Schuldzinsenüberhängen verneine.\n\nb) Die Rekurrenten sind Eigentümer einer Landparzelle auf Z.. Folglich besteht nebst\nder unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz eine beschränkte in Frankreich.\nZwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung ist daher eine internationale\nSteuerausscheidung vorzunehmen. In erster Linie ist dazu das Abkommen zwischen\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91, abgekürzt: DBA-F)\nanwendbar, da Staatsverträge und Völkerrecht dem Landesrecht vorgehen (P. Locher,\nEinführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 92 f.; ABl\n1997 S. 1008). Gemäss Art. 6 Ziff. 1, 15 Ziff. 1 und 24 Ziff. 1 DBA-F unterstehen\nGrundeigentum, Ertrag daraus und Veräusserungsgewinn ausschliesslich der\nSteuerhoheit des Staates bzw. des Ortes der gelegenen Sache. Das DBA-F enthält wie\ndie meisten Doppelbesteuerungsabkommen aber keine Bestimmungen bezüglich der\nBewertung des Grundeigentums und der Verteilung von Schulden und Schuldzinsen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFolglich ist je auf das interne Recht abzustellen, was zu Doppelbesteuerungen oder\nUnterbesteuerungen führen kann (E. Höhn [Hrsg.], Handbuch des Internationalen\nSteuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S. 316). Nachdem dem Bundesgesetz über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG) keine Normen über die Verteilung des Steuersubstrats auf Hauptund Nebensteuerdomizile zu entnehmen sind, kommt in Bezug auf die Staats- und\nGemeindesteuern das jeweilige kantonale Recht zur Anwendung. Im internationalen\nVerhältnis sind die Kantone unter diesen Umständen frei in der Bestimmung des\nUmfangs der Steuerpflicht und der Wahl der Ausscheidungsregeln (Zweifel/Athanas\n[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, N 38 zu Art. 21 StHG).\nBei der Ermittlung der steuerbaren Erträge von Grundstücken können sie dabei\nentweder gemäss der interkantonalen Praxis eine proportionale oder aber eine\nobjektmässige Verlegung der Schuldzinsen zur Anwendung bringen (Locher, a.a.O., S.\n316).\n\nIm Kanton St. Gallen bestimmt Art. 16 Abs. 1 StG, dass die Steuerausscheidung im\nVerhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des\nBundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen hat.\nBeide Parteien sind sich einig darüber, dass die erwähnte Bestimmung anzuwenden\nist. Zwar beruft sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch auf Art. 16 Abs. 2\nStG, der für Grundstücke im Ausland in gewissen Fällen die objektmässige anstelle der\nproportionalen Einkommens- und Vermögenszuweisung vorsieht. Gerade diese\nBestimmung hat die Veranlagungsbehörde jedoch bei den Rekurrenten nicht\nangewendet, sondern die Schulden und Schuldzinsen in Übereinstimmung mit den\ninterkantonalen Steuerausscheidungsgrundsätzen proportional nach Lage der Aktiven\nverlegt. Dies erweist sich auch als zutreffend, da die Anwendung von Art. 16 Abs. 1\nStG im konkreten Fall keine dauerhafte Unter- oder Überbesteuerung zur Folge hat. Die\nobjektmässige Verlegung hinsichtlich der Schuldzinsenberücksichtigung würde nämlich\nzum gleichen Ergebnis führen, da die Rekurrenten aus bzw. auf dem Grundstück in\nFrankreich weder Erträge noch Schulden haben. Sämtliche geltend gemachten\nSchulden und Schuldzinsen wären daher auch nach Art. 16 Abs. 2 StG in der Schweiz\nzu berücksichtigen. Eine allfällige Unterbesteuerung könnte mit Anwendung von Art. 16\nAbs. 2 StG also nicht vermieden werden. Mangels Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist jedoch auch Art. 17 Abs. 2 StG, auf den der Einsprache-Entscheid verweist, nicht\nmassgebend.\n\n"}