{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-27_2005-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4281&type=1563347022&cHash=9ebae474711638226efb61153058fb00", "Checksum": "f5a59ac1a22f72993f34afc7e75ea530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. 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Mai 2005 neue rechtliche Erwägungen in\nerheblichem Umfang gemacht hat.\n\n3.- Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Steuerkommissär den\nangefochtenen Einsprache-Entscheid irrtümlicherweise im Namen des Steueramtes X.\nunterzeichnet hat. Auf dem Kopf des Einsprache-Entscheides wird jedoch der Kanton\nSt. Gallen korrekt als Veranlagungs- bzw. Einsprachebehörde erwähnt. Zuständig für\nden Vollzug der Bestimmungen über die Staatssteuern ist nämlich nicht das\nGemeindesteueramt, sondern das kantonale Steueramt. Es sorgt insbesondere für eine\nvollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen, für gleichmässige Steuerveranlagungen\nund einen einheitlichen Steuerbezug (Art. 158 Abs. 1 und 2 StG). Veranlagungsbehörde\nist folglich das kantonale Steueramt, es entscheidet auch über Einsprachen (Art. 182\nAbs. 1 StG).\n\n4.- Umstritten ist, ob die Rekurrenten den bei der internationalen Steuerausscheidung\naufgrund der proportionalen Schuldzinsenverteilung auf Frankreich entfallenden\nSchuldzinsenüberhang von den steuerbaren Einkünften in der Schweiz in Abzug\nbringen können.\n\na) Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, im DBA-F sei die Frage der\nZuteilung der Schulden und Zinsen nicht geregelt. Deshalb sei Art. 16 Abs. 1 StG\nanzuwenden. Dieser schreibe vor, dass die Steuerausscheidung im Verhältnis zum\nAusland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen\nDoppelbesteuerung zu erfolgen habe. Nach jenen Grundsätzen werde ein\nSchuldzinsenüberschuss unbestrittenermassen von den übrigen Kantonen nach\nMassgabe der Vermögenserträge übernommen. Das Hauptsteuerdomizil X. habe daher\naufgrund der bestehenden Vermögenserträge den Schuldzinsenüberschuss in\nFrankreich zu übernehmen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei Art. 17\nAbs. 2 StG nicht anwendbar, da kein Gewinnungskostenüberschuss vorliege. Die von\nder Vorinstanz im Einsprache-Entscheid genannten Gerichtsentscheide beträfen mit\neiner einzigen Ausnahme nicht die sich vorliegend stellende Frage. Es könne daher\nnicht von einer gefestigten Rechtsprechung die Rede sein. Vielmehr sei nach dem\nklaren Verweis von Art. 16 Abs. 1 StG der Schuldzinsenüberhang auf die\nNettovermögenserträge in der Schweiz zu verteilen. Eine andere Auslegung dieser\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBestimmung würde zu einer Schlechterstellung der Rekurrenten gegenüber jemandem,\nder Grundeigentum in einem anderen Kanton besitze, führen. Zudem entspreche die\nBerücksichtigung des Schuldzinsenüberhangs der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nder Steuerpflichtigen. Die Vorinstanz anerkenne in ihrer Vernehmlassung selbst, dass\naufgrund des klaren Wortlauts von Art. 16 Abs. 1 StG auf eine uneingeschränkte\nAnwendung der Rechtsprechung zur Vermeidung der interkantonalen\nDoppelbesteuerung zu schliessen sei. Entgegen ihren eigenen Ausführungen würde die\nVorinstanz die in Art. 16 Abs. 2 StG als Ausnahme vorgesehene objektmässige\nSchuldzinsverlegung im Fall der Rekurrenten nicht anwenden. Da die Schuldzinsen\nvielmehr proportional verlegt würden, seien gerade keine Gestaltungsmöglichkeiten\ngegeben. Es treffe auch nicht zu, dass die Nichtübernahme ausländischer\nSchuldzinsen am Hauptsteuerdomizil einer gefestigten Gerichtspraxis entspreche. Die\nim Kanton St. Gallen bis anhin bestehende Praxis sei unter der Geltung des alten\nRechts zustande gekommen.\n\nDie Vorinstanz bringt zur Hauptsache vor, weder das DBA-F noch das StHG würden\ndie Frage der Zuteilung von Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis\nregeln. Folglich gelange kantonales Recht zur Anwendung. Die meisten Kantone hätten\ndie Regel, dass Steuerausscheidungen für ausserhalb des Kantons gelegene\nGeschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von im Kanton unbeschränkt\nSteuerpflichtigen nach den Grundsätzen des interkantonalen\nDoppelbesteuerungsrechts zu erfolgen hätten, aus dem Bundesrecht (Art. 6 Abs. 3\nDBG) übernommen. So auch der Kanton St. Gallen. Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1\nStG müsse ausgelegt werden. Allein aufgrund des Wortlautes könnte zwar darauf\ngeschlossen werden, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung uneingeschränkt auch auf internationale\nVerhältnisse angewendet werden müssten. Diese Interpretation gehe jedoch zu weit.\nDiese Bestimmung sei im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes im Jahr 1999\nin das Gesetz aufgenommen worden. Die Materialien zeigten sich dabei wenig ergiebig.\nDie Bestimmung müsse daher in ihrem Kontext näher betrachtet werden. Bereits in Art.\n16 Abs. 2 StG sei eine mögliche Abkehr von der quotenmässigen Verlegung\nvorgesehen, indem auch die objektmässige Ausscheidung grundsätzlich nach wie vor\nanwendbar bleibe. Dies sei dann der Fall, wenn dadurch eine Unter- oder\nÜbersteuerung auf Dauer besser vermieden werden könne oder diese Methode bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}