{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-27_2005-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4281&type=1563347022&cHash=9ebae474711638226efb61153058fb00", "Checksum": "f5a59ac1a22f72993f34afc7e75ea530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. September 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:25", "Checksum": "8b092235081ba2002511dbca6343208e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/1-2005/27\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen Steuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen Schuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Hauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/1-2005/27, 7. September 2005).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2005/27\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 07.09.2005\nEntscheiddatum: 07.09.2005\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 07.09.2005\nArt. 16 Abs. 1 StG: Ein Schuldzinsüberhang, der bei der internationalen\nSteuerausscheidung mit Frankreich aufgrund der proportionalen\nSchuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom\nHauptsteuerdomizil übernommen werden (Verwaltungsrekurskommission I/\n1-2005/27, 7. September 2005).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nIn Sachen\n\nA. und B. U.-C.,\n\nRekurrenten,\n\nvertreten durch\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2003\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- A. und B. U.-C. wohnen in X.. A. U. ist selbständigerwerbend und betreibt einen\nCoiffeursalon. B. U.-C. ist in diesem Betrieb angestellt. Der Ehemann ist Eigentümer\nder Geschäftsliegenschaft in X., die Ehefrau besitzt ein fremd vermietetes Grundstück\nin X.. Zudem sind beide Ehegatten hälftige Miteigentümer der selbst bewohnten\nLiegenschaft in X. sowie eines unbebauten Grundstückes in Frankreich. Für das Jahr\n2003 deklarierten die Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 100'639.--\nund ein steuerbares Vermögen von Fr. 283‘278.--. Das kantonale Steueramt nahm\neinige Korrekturen vor und veranlagte A. und B. U.-C. für 2003 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 104'000.-- zum Satz von Fr. 101'500.-- und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 300'000.-- zum Satz von Fr. 305'000.--.\n\nB.- Mit Schreiben vom 8. November 2004 erhoben A. und B. U.-C. gegen diese\nVeranlagung Einsprache. Nebst der Herabsetzung der aufgerechneten Privatanteile\nund des Verkehrswertes der französischen Liegenschaft verlangten sie bei der\ninternationalen Steuerausscheidung die Zuweisung des Schuldzinsenüberhangs aus\nFrankreich zur Schweiz (Hauptsteuerdomizil X.). Mit Einsprache-Entscheid vom 8.\nFebruar 2005 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache hinsichtlich des\nVerkehrswerts der Liegenschaft in Frankreich gut. Ansonsten wurde sie abgewiesen.\nDies führte zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 103'500.-- zum Satz von Fr.\n101'500.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 279'000.-- zum Satz von Fr.\n283'000.--.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A. und B. U.-C. mit Eingabe ihrer\nRechtsvertreterin vom 1. März 2005 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit\ndem Antrag, der ausländische Schuldzinsenüberhang in der Höhe von Fr. 2'479.- sei\nbei der Steuerausscheidung von den Einkünften in der Schweiz in Abzug zu bringen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nMit Vernehmlassung vom 17. Mai 2005 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 reichten die Rekurrenten\neine zusätzliche Stellungnahme ein. Darin verminderten sie ihr Rechtsbegehren\ndahingehend, dass lediglich ein Schuldzinsenüberhang von Fr. 2'003.-- zu\nberücksichtigen sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen wird,\nsoweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 1. März 2005 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Zu prüfen ist vorerst, ob die unaufgefordert eingereichte, zusätzliche Eingabe der\nRekurrenten vom 6. Mai 2002 zulässig ist.\n\na) Aus Art. 53 Abs. 1 VRP wird nach ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass im\nRekursverfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Der\nRekurrent hat somit in der Regel keinen Anspruch auf eine Replik. Ausnahmsweise wird\ner jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Gegenbemerkungen zugelassen,\nwenn in der Vernehmlassung seine Rechtsstellung verschlechternde Anträge gestellt,\nbisher nicht erörterte prozessuale Vorfragen aufgeworfen oder neue tatsächliche und\nrechtliche Behauptungen vorgebracht werden, die für die Beurteilung der Streitsache\nvon erheblichem Einfluss sind (W. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege\nund das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Zürich 1979, S. 239; GVP 1969\nNrn. 37 und 38 sowie 1978 Nr. 25). Aus Art. 4 der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen\nBundesverfassung (BS 1 S. 3, abgekürzt: aBV), jetzt Art. 29 Abs. 2 der neuen\nBundesverfassung (SR 101, in Kraft seit 1. Januar 1999, abgekürzt: BV), lässt sich\nüberdies ein Anspruch auf Einreichung einer Replik ableiten, wenn die verfügende\nBehörde ihren Entscheid nicht oder nicht hinreichend begründet und erst in der\nVernehmlassung die Entscheidgründe ausführlich darlegt (BGE 111 Ia 2 ff.).\n\n"}