7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu zwei Dritteln dem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Drittel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8