6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Einsprache-Entscheide vom 26. Oktober 2006 und die ihnen zugrunde liegenden Ermessensveranlagungen aufzuheben sind. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zur neuen Veranlagung unter Berücksichtigung der im Rekursverfahren eingereichten Steuererklärungen und unter Beachtung des Grundsatzes der periodenübergreifenden Verlustverrechnung mit dem steuerbaren Einkommen späterer Jahre zurückzuweisen.