Einerseits hat die Vorinstanz weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch im anschliessenden Rekursverfahren Angaben über die - mit den Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verrechnung gebrachten - Verluste aus vorangegangenen Geschäftsjahren wie sie in den früheren Veranlagungen des Rekurrenten festgestellt wurden, gemacht. Insoweit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Bereits dieser Umstand schliesst eine Veranlagung durch die Rekursinstanz aus. Sodann liegen vom Rekurrenten im Rekursverfahren eingereichte vollständige Steuererklärungen vor, welche geeignet sind, die umstrittenen Veranlagungen auf eine neue Grundlage zu stellen.