Der Erlass einer reformatorischen Entscheidung setzt voraus, dass eine Streitsache entscheidungsreif ist, dass dem Gericht die entsprechende Entscheidungsbefugnis zusteht, dass durch eine reformatorische Entscheidung keine unzulässige Verkürzung des Rechtsmittelwegs entsteht und dem angefochtenen Entscheid keine unheilbaren Verfahrensmängel anhaften. An der Entscheidungsreife fehlt es vor allem dann, wenn der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Eine Rückweisung erscheint unter anderem dann angezeigt, wenn eine wesentliche Ergänzung der Beweisgrundlagen notwendig ist, die den Gang des Rechtsmittelverfahrens wesentlich belasten würde oder wenn der