In verfahrensrechtlicher Hinsicht war es dem Rekurrenten weder aufgrund der Ermessensveranlagungen noch aufgrund der Einsprache-Entscheide möglich, zu erkennen, von welchen Verlusten die Veranlagungsbehörde ausgegangen ist, in welchem Umfang sie verrechnet wurden und in welcher Höhe sich der restliche vorzutragende Verlust bewegt. Auch die Ermessensveranlagung entbindet die Veranlagungsbehörde nicht, ihr Vorgehen zu begründen.