Einkünften nicht möglich sei, könne ein Geschäftsverlust sodann in den nachfolgenden Jahren nicht nur mit Unternehmungsgewinnen, sondern neu mit den gesamten steuerbaren Einkünften dieser Jahre verrechnet werden (vgl. Weidmann/Gross¬mann/ Zigerlig, a.a.O., S. 103). Dies entspricht im Übrigen auch dem Recht der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 211 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11, abgekürzt: DBG).