Auch der Wortlaut ist bezüglich des zur Verrechnung heranzuziehenden Substrats offen. Hingegen verlangen die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 641.14, abgekürzt: StHG) eine Verrechnung mit dem Einkommen der Bemessungsperiode (vgl. Art. 10 Abs. 2 StHG für die zweijährige Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung und Art. 67 StHG für die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung; M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 35 sowie betreffend das System der Postnumerandobesteuerung N 37-38 zu Art. 10 StHG). In der Lehre zum st.