Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einsprache-Entscheid dazu ausgeführt, aufgrund der Verlustverrechnung habe sie keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt. In welchem Ausmass im Rahmen früherer rechtskräftiger Veranlagungen des Rekurrenten Verluste aus den vorangegangenen Geschäftsjahren festgestellt und zur Verrechnung gebracht wurden, wird aus den umstrittenen Veranlagungen nicht ersichtlich. Damit erweist sich das Vorgehen sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht als offensichtlich mangelhaft.