Mit der Einsprache wurde - zwar ohne dass vollständige Deklarationen eingereicht wurden - geltend gemacht, die Verrechnung früherer Verluste aus der selbständigen Tätigkeit führe für die beiden Steuerjahre 2002 und 2003 zu Veranlagungen des Rekurrenten ohne steuerbares Einkommen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einsprache-Entscheid dazu ausgeführt, aufgrund der Verlustverrechnung habe sie keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt.