4.- Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie willkürlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2003, in: StE 2004 B 92.3 Nr. 13, E. 4c). Offensichtlich unrichtig sind jene Schätzungen, die sachlich nicht begründbar sind, insbesondere pönal oder fiskalisch motiviert sind, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützen oder sonst mit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte