Ob die eingereichten Deklarationen, nach denen das satzbestimmende steuerbare Einkommen vor Verrechnung mit Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren mit Fr. 156'934.-- für 2002 und mit Fr. 60'225.-- für 2003 klar über jenen der Ermessensveranlagungen von Fr. 22'000.-- für 2002 und Fr. 21'700.-- für 2003 lagen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen darzutun vermögen, kann im vorliegenden Rekursverfahren offen bleiben, da sie auch für sich betrachtet offensichtlich fehlerhaft sind.