Sie macht aber weder geltend, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu belegen noch der Rekurrent sei bei der im Vergleich zur Ermessensveranlagung höheren Deklaration zu behaften. Der Rekurrent ist im Rekursverfahren seinen Verfahrenspflichten gemäss Art. 168 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 169 StG nachgekommen. Er hat für die beiden Steuerjahre je eine vollständig ausgefüllte, persönlich unterzeichnete Steuererklärung zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen, nämlich Verzeichnissen über die Wertschriften, Forderungen und Schulden (Art. 169 Abs. 1 lit. c StG) und unterzeichneten Jahresrechnungen (Art. 169 Abs. 2 StG), eingereicht.