In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses beantragt. In der Begründung des Antrags beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, die Abweisung der Einsprache zu rechtfertigen. Zu den nachträglich eingereichten Deklarationen und Beilagen bemerkt sie lediglich, wenn die Verwaltungsrekurskommission darauf noch eintrete, habe der Rekurrent die Kosten zu übernehmen. Sie macht aber weder geltend, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu belegen noch der Rekurrent sei bei der im Vergleich zur Ermessensveranlagung höheren Deklaration zu behaften.