3.- Der Rekurrent hat im Rekurs für 2002 und 2003 vollständige, am 30. November 2005 unterzeichnete Steuererklärungen eingereicht. Beigelegt waren die Jahresrechnungen 2002 und 2003, Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse sowie die Formulare betreffend Versicherungsprämien und Sparzinsen und betreffend die Liegenschaften. Wie im Einspracheverfahren ist es auch im anschliessenden Rekursverfahren bei Ermessensveranlagungen möglich, deren Unrichtigkeit mittels Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung zu begründen (vgl. SGE 2001 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte