Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt. Hinzu kommt, dass weder in den Rechtsmittelbelehrungen der Veranlagungsverfügungen vom 14. und vom 22. September 2005 noch soweit ersichtlich im Einspracheverfahren die Möglichkeit, mangels Begründung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, angedroht wurde (BGE 123 II 553). Insbesondere wurde dem Rekurrenten im Einspracheverfahren auch nicht - unter Androhung des Nichteintretens - die Gelegenheit eingeräumt, seine Begründung zu ergänzen und weitere Beweismittel beizubringen oder zu bezeichnen.